Allgemeine Geschäftsbedingungen

Es gelten die nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

1. BUCHUNG DER REISE
Eine Reiseanmeldung kann in schriftlicher und mündlicher Form erfolgen und ist das verbindliche Angebot des Kunden auf Abschluss eines Reisevertrages zu den in der Internetseite angegebenen Bedingungen. Die Reiseverträge kommen durch die Annahme der Anmeldung durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Sie erfolgt jedoch in der Regel durch eine schriftliche Bestätigung von dem Reiseveranstalter nach Vertragsabschluss. Weicht die schriftliche Bestätigung inhaltlich von der Anmeldung ab oder fehlt die Bestätigung von Sonderwünschen des Kunden, so ist dieses ein neues Angebot vom Reiseveranstalter gegenüber dem Reisekunden, an welches der Reiseveranstalter zehn Tage gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses Angebotes zustande, wenn der Kunde die Annahme erklärt. Zusätzliche Vereinbarungen und Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung durch den Reiseveranstalter. Reisebüros müssen sich an die Katalogaussagen halten und dürfen darüber hinaus keine Zugeständnisse machen.

2. ZAHLUNG, BERECHNUNG, REISEUNTERLAGEN
a) Zahlungen dürfen wir nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines i. S. von § 651k BGB vor Beendigung der Reise entgegennehmen.
b) Mit Vertragsschluss kann eine verhältnismäßig geringe Anzahlung, die auf den Reisepreis angerechnet wird, bis zur Höhe von 15 % des Reisepreises verlangt werden.
c) Sollte keine abweichende Vereinbarung getroffen sein, wird die Restzahlung 3 Wochen vor Reiseantritt fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 4.b) genannten Gründen abgesagt werden kann.
d) Ohne vollständige Zahlung des Reisepreises hat der Reisende keinen Anspruch auf Aushändigung der Reiseunterlagen und Erbringung der Reiseleistungen seitens des Reiseveranstalters.
e) Reiseunterlagen werden grundsätzlich erst bei vollständiger Bezahlung des Reisepreises ausgehändigt.
f) Umbuchungs- und Rücktrittsgebühren sind sofort fällig.
Maßgeblich für die Berechnung sind grundsätzlich die vom Reiseveranstalter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekanntgegebenen Preise. Aufwendungen für Nebenleistungen, z. B. Besorgen von Visa, Devisen sowie bei kurzfristigen Buchungen telegrafische oder telefonische Reservierungen und Anfragen, gehen zu Lasten des Reisekunden und werden gesondert in Rechnung gestellt und sind, wenn nicht anders vereinbart, mit dem Reisepreis zu zahlen.
Sicherungsscheingeber für den Reiseveranstalter ist: R&V Versicherung

3. INHALT DES REISEVERTRAGES
Der Inhalt des Reisevertrages bestimmt sich nach den Leistungsbeschreibungen, dem Internetangebot und der hierauf Bezug nehmenden Buchungsbestätigung. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen bei solchen Veranstaltungen, die der Reisende sich am Zielort von Reiseleitern, Agenturen oder Hotels vermitteln lässt.

4. LEISTUNGSÄNDERUNGEN, RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH DIE REISEVERANSTALTER
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von dem Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder einen Rücktritt vom Vertrage unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
Der Reiseveranstalter kann vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen,
a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt werden, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.
b) bis zwei Wochen vor Reisebeginn, bei Nichterreichen einer mit der Reiseausschreibung und Reisebestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl. Der Reisekunde ist unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und erhält die geleistete Anzahlung unverzüglich zurück, sofern er nicht ein gegebenenfalls mögliches Angebot auf kostenlose Umbuchung innerhalb des Programms von dem Reiseveranstalter annimmt.

5. PREISÄNDERUNGEN
Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.
a) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
(1) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
(2) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.
b) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
c) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.

d) Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.
e) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

6. ERSATZPERSONEN, RÜCKTRITT, UMBUCHUNG, NICHTANTRITT UND NICHTINANSPRUCHNAHME VON LEISTUNGEN DURCH DEN KUNDEN
Der Kunde hat das Recht, bis zum Reisebeginn zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt. Der Reiseveranstalter kann der Teilnahme eines Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften auch des Reiselandes oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet der Kunde und der Dritte dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die entstehenden Mehrkosten.
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Bei Rücktritt oder Nichtantritt der Reise kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis Pauschal pro Person wie folgt berechnen:
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt         20%
ab dem 29. - 22. Tag vor Reiseantritt 30%
ab dem 21. - 15. Tag vor Reiseantritt 35%
ab dem 14. - 7. Tag vor Reiseantritt   45%
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt           55%
bei Nichtantritt                                  75%

Unbenommen bleibt das Recht des Kunden, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Wir empfehlen hier dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
Auf abweichende Stornobedingungen, z.B. im Zusammenhang mit abweichenden Stornobedingungen der jeweiligen Leistungsträger, wird in den Leistungsbeschreibungen, dem Internetangebot und der hierauf Bezugnehmenden Buchungsbestätigung hingewiesen. So können beispielsweise bei Linien- oder Chartertickets nach Ticketausstellung besondere Stornosätze zum Tragen. kommen. Diese können bis zu 100% betragen.
Bei Auflistung der Stornokosten der einzelnen Leistungsträger kann der Reiseveranstalter in Funktion als Veranstalter auch für seine getätigten Aufwendungen Stornokosten ausweisen.Das Recht des Kunden, dem Reiseveranstalter einen geringeren Entschädigungsanspruch nachzuweisen als gefordert, bleibt ihm in jedem Falle unbenommen.
Erscheint der Reisende nicht oder verspätet zur Abfahrt bzw. zum Abflug, gehen eventuell dem Reiseveranstalter entstehende Mehrkosten aufgrund der Bemühungen, den Reisekunden an dessen Reiseziel zu bringen oder weiterzubefördern, zu Lasten des Reisenden.
Umbuchungswünsche des Reisekunden, die nach Ablauf der obigen Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag durch Neuanmeldung des Reisekunden erfüllt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

7. VERSPÄTUNG/AUßERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter ist in diesen Fällen verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Beförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

8. GEWÄHRLEISTUNG, MITWIRKUNGSPFLICHT/ABHILFE-VERLANGEN
Der Reisende ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles ihm zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuelle Schäden gering zu halten. Den Reisenden trifft die gesetzliche Obliegenheit, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen. Vor einer Kündigung (§ 651e BGB) ist dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen, wenn nicht Abhilfe unmöglich ist oder von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
Treten Leistungsstörungen auf, kann der Kunde unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
Vertragliche Ansprüche hat der Kunde gem. § 651g I. BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ausschließlich bei dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Die Ansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise nach dem Vertrage enden sollte. Hat der Kunde Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

9. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG
Bei Reisen mit besonderen Risiken (z. B. Expeditionscharakter) übernimmt der Reiseveranstalter im Hinblick auf diese Risiken keine Haftung, soweit der Reiseveranstalter nachweisen kann, dass dem Reiseveranstalter kein eigenes Verschulden trifft.

Die vertragliche Haftung vom Reiseveranstalter für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt:
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
c) Für alle gegen dem Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis 4.100 EUR; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises je Reisenden und Reise beschränkt.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind. Ein Schadensersatzanspruch gegen dem Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit dem Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Diese beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste oder Beschädigung des Gepäcks. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet der Reiseveranstalter nach dem für diese geltenden Bestimmungen. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetztes.

10. ABTRETUNGS-/AUFRECHNUNGSVERBOT
Ausgeschlossen ist eine Abtretung von Ansprüchen eines Reiseteilnehmers gegen dem Reiseveranstalter an andere Reiseteilnehmer, Dritte, auch Ehegatten und Verwandte. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.
Der Reisende ist nicht berechtigt gegen Ansprüche aus Zahlung des vereinbarten Reisepreises mit Gegenforderungen die Aufrechnung zu erklären, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

11. REISEDOKUMENTE, PASS-, ZOLL- UND GESUNDHEITSBESTIMMUNGEN
Die Informationen über Bestimmungen von Pass, Visa, Zoll- und Gesundheitsvorschriften seines Urlaubslandes erhält der Kunde auf den Leistungsbeschreibungen, dem Internetangebot und zusammen mit der hierauf Bezug nehmenden Buchungsbestätigung. Die Informationen gelten für deutsche Staatsangehörige. Der Kunde ist verpflichtet, Besonderheiten in seiner Person und in der seiner Mitreisenden, die im Zusammenhang mit diesen Vorschriften von Wichtigkeit sind, zu offenbaren. Jeder Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung der entsprechenden wichtigen Vorschriften in den von ihm bereisten Ländern selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reiseteilnehmers, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation durch den Reiseveranstalter bedingt sind.


12. VERSICHERUNGEN
Der Reiseveranstalter empfiehlt dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskosten- und Abbruchsversicherung, sowie bei Bedarf zusätzlich eine Kranken- und Reisegepäckversicherung.

13. MIETE VON FAHRZEUGEN
Bei Anmietung von Fahrzeugen muss im vor Ort zu unterzeichneten Mietvertrag jede Person aufgeführt werden, die das Fahrzeug fahren soll. Wird ein Mietfahrzeug von anderen Personen gefahren, entfällt der Versicherungsschutz.

14. GÜLTIGKEIT DER PROSPEKTANGABEN
Sämtliche Angaben und Hinweise in jedem Prospekt vom Reiseveranstalter über Leistungen, Programm, Termine, Abflugzeiten, Preise und Reisebedingungen entsprechen den vor Drucklegung eingeholten Erkundigungen. Änderungen der Leistungen und Preise gegenüber den Angaben der Prospekte sind durch den Reiseveranstalter bis zum Vertragsabschluss jederzeit möglich. Der Kunde wird vor der Buchung über entsprechende Änderungen informiert.

15. UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

16. GERICHTSSTAND
Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von dem Reiseveranstalter ist der Wohnsitz des Kunden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Kaufleute oder gegen Personen, die ihren Wohnsitz nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.