7. VERSPÄTUNG/AUßERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE

Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter ist in diesen Fällen verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Beförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

 

8. GEWÄHRLEISTUNG, MITWIRKUNGSPFLICHT/ABHILFE-VERLANGEN

Der Reisende ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles ihm zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuelle Schäden gering zu halten. Den Reisenden trifft die gesetzliche Obliegenheit, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen. Vor einer Kündigung (§ 651e BGB) ist dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen, wenn nicht Abhilfe unmöglich ist oder von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
Treten Leistungsstörungen auf, kann der Kunde unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
Vertragliche Ansprüche hat der Kunde gem. § 651g I. BGB innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ausschließlich bei dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Die Ansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise nach dem Vertrage enden sollte. Hat der Kunde Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.