Der Kunde hat das Recht, bis zum Reisebeginn zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt. Der Reiseveranstalter kann der Teilnahme eines Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften auch des Reiselandes oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet der Kunde und der Dritte dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die entstehenden Mehrkosten.
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Bei Rücktritt oder Nichtantritt der Reise kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis Pauschal pro Person wie folgt berechnen:
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20%
ab dem 29. - 22. Tag vor Reiseantritt 30%
ab dem 21. - 15. Tag vor Reiseantritt 35%
ab dem 14. - 7. Tag vor Reiseantritt 45%
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt . 55%
bei Nichtantritt ...... 75%
Unbenommen bleibt das Recht des Kunden, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Wir empfehlen hier dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
Auf abweichende Stornobedingungen, z.B. im Zusammenhang mit abweichenden Stornobedingungen der jeweiligen Leistungsträger, wird in den Leistungsbeschreibungen, dem Internetangebot und der hierauf Bezugnehmenden Buchungsbestätigung hingewiesen. So können beispielsweise bei Linien- oder Chartertickets nach Ticketausstellung besondere Stornosätze zum Tragen. kommen. Diese können bis zu 100% betragen.
Bei Auflistung der Stornokosten der einzelnen Leistungsträger kann der Reiseveranstalter in Funktion als Veranstalter auch für seine getätigten Aufwendungen Stornokosten ausweisen.Das Recht des Kunden, dem Reiseveranstalter einen geringeren Entschädigungsanspruch nachzuweisen als gefordert, bleibt ihm in jedem Falle unbenommen.
Erscheint der Reisende nicht oder verspätet zur Abfahrt bzw. zum Abflug, gehen eventuell dem Reiseveranstalter entstehende Mehrkosten aufgrund der Bemühungen, den Reisekunden an dessen Reiseziel zu bringen oder weiterzubefördern, zu Lasten des Reisenden.
Umbuchungswünsche des Reisekunden, die nach Ablauf der obigen Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag durch Neuanmeldung des Reisekunden erfüllt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
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