Der Kunde  hat das Recht, bis zum Reisebeginn zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter  an der Reise teilnimmt. Der Reiseveranstalter kann der Teilnahme eines Dritten  widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder  seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften auch des Reiselandes oder behördliche  Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein  Dritter in den Vertrag ein, so haftet der Kunde und der Dritte dem Reiseveranstalter  als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die entstehenden Mehrkosten.
Der  Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Es wird  empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Bei Rücktritt oder  Nichtantritt der Reise kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen  Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechung des  Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche  anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der Reiseveranstalter  kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung  nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten  Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis Pauschal pro Person  wie folgt berechnen: 
bis zum  30. Tag vor Reiseantritt         20%  
ab dem  29. - 22. Tag vor Reiseantritt 30%  
ab dem  21. - 15. Tag vor Reiseantritt 35%  
ab dem  14. - 7. Tag vor Reiseantritt   45%  
ab dem 6.  Tag vor Reiseantritt        .   55%  
bei  Nichtantritt                        ......            75%                
              Unbenommen  bleibt das Recht des Kunden, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ein  geringerer Schaden entstanden ist. Wir empfehlen hier dringend den Abschluss  einer Reiserücktrittskostenversicherung.  
                Auf  abweichende Stornobedingungen, z.B. im Zusammenhang mit abweichenden  Stornobedingungen der jeweiligen Leistungsträger, wird in den  Leistungsbeschreibungen, dem Internetangebot und der hierauf Bezugnehmenden  Buchungsbestätigung hingewiesen. So können beispielsweise bei Linien- oder  Chartertickets nach Ticketausstellung besondere Stornosätze zum Tragen. kommen.  Diese können bis zu 100% betragen.  
                Bei Auflistung der Stornokosten der einzelnen Leistungsträger kann der Reiseveranstalter  in Funktion als Veranstalter auch für seine getätigten Aufwendungen  Stornokosten ausweisen.Das Recht  des Kunden, dem Reiseveranstalter einen geringeren Entschädigungsanspruch  nachzuweisen als gefordert, bleibt ihm in jedem Falle unbenommen. 
                Erscheint  der Reisende nicht oder verspätet zur Abfahrt bzw. zum Abflug, gehen eventuell dem  Reiseveranstalter entstehende Mehrkosten aufgrund der Bemühungen, den  Reisekunden an dessen Reiseziel zu bringen oder weiterzubefördern, zu Lasten  des Reisenden.
                Umbuchungswünsche  des Reisekunden, die nach Ablauf der obigen Fristen erfolgen, können, sofern  ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag  durch Neuanmeldung des Reisekunden erfüllt werden. Dies gilt nicht bei  Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.  
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