Der Reiseveranstalter  behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung  der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen-  oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise  geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern. 
                a)  Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden  Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter  den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: 
                (1) Bei  einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom  Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. 
                (2) In  anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel  geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des  vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag  für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen. 
                b) Werden  die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder  Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der  Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 
                c) Bei  einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der  Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter  verteuert hat.  
              d) Eine  Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten  Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände  vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter  nicht vorhersehbar waren. 
                e) Im  Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter  den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor  Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der  Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die  Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der  Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den  Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.  |